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Richtig heizen und lüften mit termios Pro
Häufig gestellte Fragen – und unsere Antworten
Liebe Mieter, wenn Sie im Haus etwas ärgert bitten wir Sie, direkt das Gespräch mit den Mitmietern zu suchen, um gemeinsam eine Lösung zu finden. Sollte dies nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führen, können Sie sich aber natürlich an uns wenden, bitte schriftlich und mit detaillierten Angaben (Datum, Beginn und Ende der Störung und Art der Ruhestörung). Die Unterschrift weiterer Beteiligter ist ebenfalls zulässig. Ein beispielhaftes Lärmprotokoll kann bei unserem Kundenservice angefordert werden.
Sprechen Sie mit Ihrem Nachbarn. Oftmals reicht ein freundlicher Hinweis auf die Problematik aus. Sofern nach dem Gespräch keine Besserung in Kraft tritt, kontaktieren Sie uns. Wir werden Ihr Anliegen prüfen und die Nachbarn ggf. auf ihre Mieterpflichten hinweisen.
Das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft bedeutet gegenseitige Rücksichtnahme. Daher bitten wir Sie, die Ruhezeiten von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr einzuhalten.
Welche Tiere mit in die Wohnung dürfen, regelt im Einzelnen der Mietvertrag. Normalerweise sind dies Kleintiere wie Fische oder Hamster. Möchten Sie einen Hund oder eine Katze mit in die Wohnung nehmen, müssen Sie dieses Anliegen vorher schriftlich beantragen und hierüber wird individuell entschieden. Nutzen Sie hierfür unsere Kontaktmöglichkeiten. In einigen Gebäuden gilt ein generelles Hundeverbot.
Bitte beachten Sie, dass die Kündigung des Mietverhältnisses schriftlich und im Original erfolgen muss. (Kündigungen per Fax oder Mail werden von uns nicht berücksichtigt). Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines jeden Monats bei uns vorliegen, damit diese dann für den Ablauf des übernächsten Monats wirksam wird. Für die Kündigungsfrist ist das Eingangsdatum des Briefes entscheidend, nicht das Absendedatum oder der Poststempel. Die Kündigung ist nur mit den Unterschriften aller Personen gültig, die auch den Mietvertrag unterzeichnet haben. Seit 2002 gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Wird im Mietvertrag auf die gesetzliche Kündigungsfrist verwiesen, so gilt dieser Zeitraum. Beispiel: Ihre Kündigung geht am dritten Werktag des Monats April bei uns ein. Das Mietverhältnis endet dann mit Ablauf des 30.06. des betreffenden Jahres. Bei Altverträgen gelten teilweise kürzere Kündigungsfristen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Frist für Sie gilt, schauen Sie in Ihren Mietvertrag und rufen uns gern bei Fragen an.
Grundsätzlich gilt auch bei einem Umzug innerhalb der KHW GmbH die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten. Im Individualfall können wir jedoch prüfen, ob eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist realisierbar ist.
Bitte reichen Sie uns den Antrag schriftlich ein. Voraussetzungen für eine Rücknahme der Kündigung sind, dass noch keine Weitervermietung vorliegt, Sie keinerlei Mietrückstände haben und es keine anderweitigen Probleme in der Vergangenheit gab. Sollte es ein Belegungsrecht für die betreffende Wohnung geben, müssen wir zudem um die Zustimmung der Stadt/des Kreises bitten. Sind alle Punkte geprüft und spricht nichts gegen eine Kündigungsrücknahme, erhalten Sie umgehend eine schriftliche Bestätigung von uns. Eine rechtliche Verpflichtung zur Annahme der Kündigungsrücknahme besteht nicht.
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